Grund-versicherung
KVG
Generell
«Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern», so bestimmt das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).
Diese soziale Krankenversicherung bietet jeder in der Schweiz wohnhafter Person bei Krankheit oder Unfall medizinischen Zugang.
Die Leistungen aus dem KVG decken jedoch lediglich nur das Fundament. Ergänzende und umfassende Leistungen bietet Ihnen die Krankenzusatzversicherung VVG.
Franchise und Selbstbehalt
Ein Teil der Behandlungskosten geht zu Lasten der Versicherten. Die Kostenbeteiligung setzt sich zusammen aus:
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der Franchise
Sie beträgt CHF 300 und kann bis zu CHF 2'500 Franken pro Jahr erhöht werden, wobei Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre keine ordentliche Franchise bezahlen
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dem Selbstbehalt von 10 Prozent des verbleibenden Rechnungsbetrages, jedoch bis zu einem Maximum von 700 Franken pro Jahr (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: 350 Franken). Ausnahme (Medikamente): der Selbstbehalt für Arzneimittel, die durch in einem bestimmten Ausmass günstigere Arzneimittel austauschbar sind, beträgt 20 Prozent. Es können Originalpräparate und Generika mit einem erhöhten Selbstbehalt belegt sein. Ihr Arzt/Ihre Ärztin oder Ihr Apotheker/Ihre Apothekerin können Ihnen diesbezüglich nähere Auskunft erteilen. Die ordentliche Kostenbeteiligung beträgt somit maximal 1000 Franken pro Jahr für Erwachsene und 350 Franken für Kinder und Jugendliche.
Leistungen
Die Leistungen der Grundversicherung können Sie aus dem folgenden Dokument entnehmen (Quelle: Bundesamt für Gesundheit)